Schulgeld & Schulordnung

Tarife ab September 2022


Unterrichtseinheiten (UEH)

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

Hauptfach – 1 UEH 50 Min. Einzelunterricht (Monatsbeitrag)

€ 57,20

€ 62,40

€ 124,20

€ 184,00

Hauptfach – 1 UEH 40 Min. Einzelunterricht (Monatsbeitrag)

€ 45,80

€ 49,90

€ 99,40

€ 147,20

Hauptfach – 1 UEH 25 Min. Einzelunterricht (Monatsbeitrag)

€ 31,50

€ 34,30

€ 68,30

€ 101,20

Hauptfach – 1 UEH 50 Min. zu zweit (G2) (Monatsbeitrag pro Schüler)

€ 31,50

€ 34,30

€ 68,30

€ 101,20

Hauptfach – 1 UEH 50 Min. zu dritt (G3) (Monatsbeitrag pro Schüler:in)

€ 28,60

€ 31,20

X

X

Musikalische/Erweiterte Früherziehung (MFE, EFE) (Monatsbeitrag)

€ 26,30

€ 28,70

X

X

Hauptfach Ensemble (Semesterbeitrag)

€ 35,80

€ 39,00

€ 77,60

€ 115,00

Bläserklasse (Semesterbeitrag)

€ 66,00

X

X

X

Ensemble (als Ergänzungsfach zum Hauptfach)

kostenlos

Kaution f. Instrumenten Entlehnung (einmalig)

€100,00

Instrumentenleihgebühr (Monatsbeitrag)

€10,00


Tarif 1: Kinder/Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Schwechat
bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10. des lfd. Schuljahres), Hauptwohnsitz in Schwechat sowie den Katastralgemeinden Kledering, Mannswörth und Rannersdorf

Tarif 2: Kinder/Jugendliche ohne Hauptwohnsitz in Schwechat
bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10. des lfd. Schuljahres) ohne Hauptwohnsitz in Schwechat oder seinen Katastralgemeinden Kledering, Mannswörth und Rannersdorf

Tarif 3Erwachsene mit Hauptwohnsitz in Schwechat
ab dem vollendeten 24.Lebensjahr (Stichtag 30.10. des lfd. Schuljahres), zu Schwechat zählen auch die Katastralgemeinden Kledering, Mannswörth und Rannersdorf

Tarif 4Erwachsene ohne Hauptwohnsitz in Schwechat
ab dem vollendeten 24.Lebensjahr (Stichtag 30.10. des lfd. Schuljahres) ohne Hauptwohnsitz in Schwechat oder seinen Katastralgemeinden Kledering, Mannswörth und Rannersdorf.

Jahresbeitrag

Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag, der in 10 Raten bis zum 10. des jeweiligen Monats per E-Banking od. Dauerauftrag auf unser Konto bei der BAWAG Schwechat einzuzahlen ist:
BIC: BAWAATWW, IBAN: AT251400005210666666 

Achtung! Juli und August ist kein Schulgeld fällig. Die Ferien richten sich nach den NÖ Pflichtschulen.

Lastschrift Mandat

Sie möchten den Beitrag per Lastschrift automatisch von Ihrem Konto abbuchen lassen? Dann füllen Sie bitte dieses Formular aus:SEPA Lastschrift Musikschulbeitrag.pdf herunterladen (0.15 MB)

Ermäßigungen

Die Punkte „a-c“ gelten nur für Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10. des lfd. Schuljahres)

a) Wenn mehrere Kinder einer Familie die Musikschule besuchen, verringert sich der Unterrichtsbeitrag für jedes weitere Kind um 30% (gilt nicht für Ensembles als Hauptfach).

b) Lernt ein Kind zwei Instrumente, so ist der Unterrichtsbeitrag für ein Instrument voll zu bezahlen, für das zweite Instrument wird der monatliche Unterrichtsbeitrag um 30% ermäßigt.

c) Wenn ein:e Schüler:in das Hauptfachinstrument auch als aktives Mitglied in der Stadtmusik Schwechat bzw. der Blasmusik Mannswörth ausübt, wird der Schulgeldbeitrag um 50% herabgesetzt.

d) Für Schwechater Senior:innen gilt nach Vorlage eines gültigen Senior:innenausweises der Tarif 1.

e) Für Schüler:innen kann das Schulgeld, abhängig vom Familieneinkommen, bis zu 50% ermäßigt werden. Als Basis zur Berechnung der Einkommensgrenze wird das 1 ½ Fache des Ausgleichszulagenrichtsatzes ASVG herangezogen. Um die Gewährung einer Schulgeldermäßigung haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten schriftlich bis 30. September eines jeden Jahres bei der Stadtgemeinde Schwechat mit diesem Formular anzusuchen. Die eingeräumte Ermäßigung gilt für ein Schuljahr.

Die Entscheidung über die Anträge um Ermäßigung des Schulgeldes trifft im Zweifelsfall der/die Bürgermeister:in.

Weitere Auskünfte im Sekretariat

Schulordnung

1. Aufgabe und Zweck:

Aufgabe der Joseph Eybler Musikschule ist es, durch möglichst früh einsetzende musikalische Ausbildung auf breiter Basis zu eigener musikalischer Tätigkeit anzuregen.

2. Erstrebenswerte Ziele:

a) Die musikalische Tätigkeit der Schüler zu fördern und eine gute Grundausbildung zu vermitteln.

b) Die an Blasinstrumenten interessierten Schüler diesen zuzuführen, um die bestehende Blasmusikgruppe zu erhalten bzw. zu erweitern.

c) Durch öffentliches Musizieren, in allen Formen, das Kulturleben zu bereichern.

3. Aufbau:

a) Elementare Musikerziehung

b) Theoretische Allgemeinbildung

c) Instrumentalausbildung (Einzel- bzw. Gruppenunterricht)

d) Verbindlich vorgeschriebene Ergänzungsfächer (z.B. Akkordeonorchester, Bläsergruppe, Schulchor, Streichergruppe usw.)

e) Ensemblefächer

4. Aufnahme:

a) Die Aufnahme in die Joseph Eybler Musikschule Schwechat ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft und bei genügend freien Plätzen jederzeit möglich.

5. Abmeldung:
Die Abmeldung eines Schülers ist nur zu Schulschluss möglich. Die Abmeldung muss schriftlich bis Ende Mai erfolgen.
Der Austritt während des Schuljahres bzw. eine temporäre Befreiung kann auch in begründeten Fällen (z.B. schwere Krankheit, Wohnortwechsel u. ä.) von dem/der BürgermeisterIn gewährt werden. Ein schriftliches Ansuchen ist erforderlich.

6. Entlassungen:
Vor Abschluss eines Schuljahres können Schüler aus folgenden Gründen vom Schulleiter entlassen werden:
a) wenn sie erheblich gegen die Schuldisziplin verstoßen haben
b) wenn sie wiederholt unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind
c) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens 3 Monaten besteht.

Über weitere Entlassungsgründe entscheidet der/die BürgermeisterIn.

7. Schuljahr und Ferien:
Das Schuljahr sowie Ferien und schulfreie Tage decken sich mit dem Pflichtschuljahr. Ausgenommen davon sind schulautonome Tage – diese sind reguläre Unterrichtstage in der Musikschule.

8. Schulbesuch und Unterricht:

a) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes verpflichtet.

b) Die Unterrichtszeit in einem Hauptfach beträgt nach Maßgabe des NÖ Musikschulplanes einmal wöchentlich 50, 40 bzw. 25 Minuten.

c) Die Schüler sind im Interesse eines umfassenden Musikunterrichtes verpflichtet, ein Ergänzungsfach (Theorie, Ensemble oder Schulchor) ab dem 2. Lernjahr zu besuchen. Der Besuch dieser Ergänzungsfächer ist im Schulgeld inbegriffen. Eine Befreiung kann durch den Schulleiter genehmigt werden.

d) Bei Verhinderung oder Erkrankung des Schülers ist die Leitung der Musikschule oder die Lehrkraft so früh wie möglich zu benachrichtigen.

e) Fallen Unterrichtsstunden infolge Erkrankung der Lehrkraft aus, so werden diese bis zu einem Zeitraum von 4 Unterrichtsstunden pro Semester nicht ersetzt. Ab der 5. Fehlstunde wird ein Monatsbeitrag gutgeschrieben. Sonstige begründete Verhinderungen einer Lehrkraft wie Konzertauftritte, Lehrerfortbildungsveranstaltungen und Musikworkshops im Rahmen der Musikschule, werden nicht ersetzt. Bei Entfall der Unterrichtsstunde wegen privater künstlerischer Tätigkeit des Lehrers (Konzerte, Tourneen etc.) muss der Unterricht eingebracht oder eine entsprechende Ersatzlehrkraft bereitgestellt werden.

f) Der Lehrstoff in den einzelnen Unterrichtsfächern ist nach Leistungsstufen geordnet. Für die Bewältigung sind in den Lehrplänen Maximalzeiten festgelegt. Spätestens nach Ablauf dieser Maximalzeiten hat der Schüler die Beherrschung des Lehrstoffes bei einer Übertrittsprüfung in die nächste Leistungsstufe nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
Nach erfolgreich abgeschlossener Übertrittsprüfung in die Oberstufe wird dem Schüler eine Ehrung durch den/die BürgermeisterIn erteilt.

g) Über den Lernerfolg der Schüler werden die Eltern durch eine Schulnachricht in Kenntnis gesetzt. Die Schulleitung hat sich während des Schuljahres durch Unterrichtsbesuche von der ordnungsgemäßen Abhaltung des Unterrichtes zu überzeugen. Bei ungenügendem Fortschritt des Schülers kann die Lehrkraft bei der Schulleitung eine Kontrollprüfung beantragen. Ein Nichtbestehen der Kontrollprüfung hat den Ausschluss aus der Musikschule zur Folge.

9. Veranstaltungen:
Die von der Schulleitung angesetzten Veranstaltungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, sind Bestandteile des Unterrichtes.

10. Behandlung des Schulinventars:
Die Schüler haben die ihnen aus dem Schuleigentum anvertrauten Instrumente und Noten sorgfältig zu behandeln. Beschädigungen müssen ersetzt werden.

11. Instrumente- und Notenverleih:
Instrumente können nach vorhandenem Bestand, gegen Unterzeichnung eines Leihscheines und Bezahlung einer einmaligen Kaution und monatlicher Leihgebühr, an die Schüler verliehen werden.
Der Verleih von Instrumenten erfolgt im Allgemeinen auf längstens ein Schuljahr. Verlässt der Schüler die Musikschule, so hat er entliehenes Schuleigentum spätestens beim Schulaustritt zurückzugeben. Die Kaution wird erst bei Rückgabe des Instrumentes ausbezahlt. Für Beschädigungen ist Ersatz zu leisten, bzw. wird die Kaution dafür herangezogen.

12. Lehrkräfte:
Alle an der Joseph Eybler Musikschule wirkenden Lehrkräfte haben ihren Unterricht im Sinne der Schulordnung zu erteilen. Bei der Unterrichtseinteilung sind die allgemeinen Erkenntnisse fortschrittlicher Musikerziehung und die bestehenden Lehrpläne zu berücksichtigen.

 

SCHULGELD

1. Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach den jeweils vom Gemeinderat beschlossenen Schulgeldtarifen. (Die neue Tarifanpassung wurde am 03. Juli 2014 in der 401. Gemeinderatsitzung TOP 17 beschlossen.)

2. Der zusätzliche Unterricht in den Ergänzungsfächern ist kostenlos.

3. Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag, der in 10 Raten bis zum 10. des jeweiligen Monats fällig ist.
Die Einzahlung erfolgt mittels Einziehungsauftrag, E-Banking oder Dauerauftrag.
Das Schulgeld für die musikalische Früherziehung, das Hauptfach Ensemble und die Bläserklasse ist halbjährlich, jeweils im Oktober bzw. Februar zu entrichten.

4. Die Fälligkeitstermine sind genau einzuhalten.

5. Sollte trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung das Schulgeld über die eingeräumte Nachfrist hinaus noch nicht bezahlt worden sein, berechtigt dies zur Entlassung des Schülers aus der Schule, gemäß Punkt I/7 dieser Schulordnung.

6. Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung der Schulgeldzahlung. Im Falle einer genehmigten Unterbrechung bzw. Austritt oder Entlassung aus der Schule, (gemäß Punkt I/6+7), ist für einen begonnenen Monat das volle Schulgeld zu leisten.

7. Über alle Fragen der Schulgeldeinzahlung, die nicht ausdrücklich in dieser Schulordnung geregelt sind, entscheidet der/die BürgermeisterIn.

SCHULGELDERMÄSSIGUNGEN

  1. Die Ermäßigungen gelten für SchülerInnen und StudentInnen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. (Stichtag: 30.10. des lfd. Schuljahres)
  2. Wenn mehrere Kinder einer Familie die Musikschule besuchen, verringert sich der Unterrichtsbeitrag für jedes weitere Kind um 30% (gilt nicht für Ensembles als Hauptfach).
  3. Lernt ein Kind zwei Instrumente, so ist der Unterrichtsbeitrag für ein Instrument voll zu bezahlen, für das zweite Instrument wird der monatliche Unterrichtsbeitrag um 30% ermäßigt.
  4. Wenn einE SchülerIn das Hauptfachinstrument auch als aktives Mitglied in der Stadtmusik Schwechat bzw. der Blasmusik Mannswörth ausübt, wird der Schulgeldbeitrag um 50% herabgesetzt. Diese Ermäßigung gilt nur für die Dauer der tatsächlichen Ausübung und Mitwirkung bei einer der genannten Vereinigungen, jedoch auch unabhängig vom Hauptwohnsitz.

Weitere Ermäßigungen:

Für SchülerInnen kann das Schulgeld, abhängig vom Familieneinkommen, bis zu 50% ermäßigt werden. Als Basis zur Berechnung der Einkommensgrenze wird das 1 ½ Fache des Ausgleichszulagenrichtsatzes ASVG herangezogen. Um die Gewährung einer Schulgeldermäßigung haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten schriftlich bis 30. September eines jeden Jahres bei der Stadtgemeinde Schwechat auf den hiefür vorgesehenen Formblättern anzusuchen.Die eingeräumte Ermäßigung gilt für ein Schuljahr.
Die Entscheidung über die Anträge um Ermäßigung des Schulgeldes trifft im Zweifelsfall der/die BürgermeisterIn.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Schulordnung tritt mit 01.09.2018 in Kraft. Mit dem Wirksamkeitstermin dieser Schulordnung treten alle bisherigen Vereinbarungen zum Gegenstand außer Kraft.

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