Hundeabgabe

Hund beim Gassigehen an der Leine

©Stadtgemeinde Schwechat

Anmeldung

Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Hundes muss dieser bei der Stadtgemeinde angemeldet werden. Abgabepflicht besteht, wenn der Hund das 3. Lebensmonat überschritten hat. 

  • Online mit dem Formular Hundeanmeldung
  • Im Rathaus, Bürgerservice (innerhalb der Parteiverkehrszeiten): Bitte nehmen Sie dazu den Impfpass des Hundes mit.

Höhe der Hundeabgabe: € 55 pro Hund und Jahr (Markengebühr einmalig € 0,55)
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial: € 150 (Markengebühr einmalig € 0,75)

Sie haben die Möglichkeit, die Hundeabgabe per Erlagschein, Überweisung oder Einziehungsauftrag (SEPA-Lastschrift Mandat) zu bezahlen. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie einmalig einen Hundeabgabebescheid für den von Ihnen angemeldeten Hund.

Bitte beachten Sie, dass Abgabenbescheide nicht über Bankeinzug bezahlt werden können. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschrift Mandat erteilt haben, so ist dieses nur für Vorschreibungen gültig.

Marke

Die Hundemarke ist als Dauermarke zu verwenden und hat Gültigkeit solange der Hund bei der Stadtgemeinde Schwechat angemeldet ist. Die Gebühr wird daher für diesen Zeitraum nur einmal eingehoben. Sollte eine Ersatzmarke benötigt werden (z.B.: Verlust, Beschädigung,...), kann gegen die Markengebühr eine Ersatzmarke erworben werden.

Abmeldung

  • Online mit dem Formular Hundeabmeldung
  • Im Rathaus, Bürgerservice (innerhalb der Parteiverkehrszeiten)

Falls Sie innerhalb Schwechats umziehen, müssen Sie Ihren Hund nicht ab- und wieder anmelden. Hier müssen Sie nur Ihren Wohnsitzwechsel der Abteilung 6 bekanntgeben.

Falls Sie Ihren Hund nicht mehr halten oder er verstorben ist, müssen Sie diesen umgehend schriftlich abmelden. Laut NÖ Hundeabgabegesetz § 4  besteht die Abgabepflicht solange weiter, bis eine schriftliche Meldung bei der Gemeinde erfolgt. Die Hundeabgabe ist eine Jahresgebühr, d.h., dass es keine anteilige Rückerstattung gibt, wenn der Hund nach dem 15.2. entläuft, verendet, abgegeben wird oder euthanasiert werden muss.

Wird der Hund abgemeldet, ist vom Hundehalter die Hundemarke an die Stadtgemeinde Schwechat zu retournieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Grund dafür bei der Abmeldung bekanntzugeben.

Neuerung ab 1. Juni 2023: Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung

Alle Hundehalter:innen müssen ab 1. Juni 2023 eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 725.000 pro Hund für Personen- und Sachschäden vorlegen. Bereits gemeldete Hundehalter und Hundehalterinnen müssen eine Bestätigung darüber bis spätestens 1. Juni 2025 nachbringen. Als Nachweis werden folgende Dokumente akzeptiert:

  • Bestätigungsschreiben der Versicherung mit Angabe der Versicherungssumme
  • 1. Seite der Versicherungspolizze und jeweilige Seite auf der die Hundehaftpflicht mit Angabe der Versicherungssumme angeführt ist (nicht die gesamte Polizze)

Ab 1. Juni 2023 muss für jeden Hund, der neu angemeldet wird, ein NÖ Hundepass vorlegt werden (allgemeine Sachkunde). Hundehalter und Hundehalterinnen von Hunden nach § 2 und § 3 müssen wie bisher die erweiterte Sachkunde vorweisen bzw. über eine Haftpflichtversicherung verfügen (Die Deckungssumme wurde von € 750.000 auf € 725.000 vermindert).

Informationsschreiben mit allen Details zu den Änderungen ab 1. Juni 2023.

Nutzhund

Wird ein Nutzhund gehalten, entweder für die Berufsausübung (z.B.: Förster, Jagdbeauftragter, Lawinenhunde, Rettungshunde u. dgl.) oder Blindenhunde, so wird hierfür jährlich € 6,54 zuzüglich Hundemarkengebühr eingehoben. Dies bedarf aber eines vorherigen, begründeten Antrages. Über die Anerkennung als Nutzhund wird dann bescheidmäßig von der Stadtgemeinde Schwechat entschieden. 

Gefährliche Rassen

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäß §2 NÖ Hundehaltungsgesetz und für mittels Bescheid als auffällig festgestellte Hunde gemäß § 3 NÖ leg.cit. beträgt die Hundeabgabe jährlich € 150 pro Hund und die einmalige Markengebühr € 0,75.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu.

Erweiterte Sachkunde (10 Stunden):

  • Absolvierung des allgemeinen Teils (Theorie) der Ausbildung in der Dauer von mindestens 4 Stunden über das Wesen und Verhalten des Hundes
  • Absolvierung des praktischen Teils der Ausbildung in der Dauer von mindestens 6 Stunden über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen

Über die positive Absolvierung der Ausbildung ist eine Bestätigung („Hundeführerschein“) auszustellen.


Das NÖ Hundehaltegesetz zum Nachlesen finden Sie hier.


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