Mietzinsförderungen

Wohnbauhilfe Land Niederösterreich

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Um Wohnbeihilfe/Wohnzuschuss kann bei der NÖ Landesregierung angesucht werden. Erst nach Ausschöpfung aller möglichen Bundes- und Landesförderungen kann um Mietzinsunterstützung bei der Stadtgemeinde Schwechat angesucht werden.

Wohnbeihilfe/Wohnzuschuss des Landes Niederösterreich

Formulare für die Förderung der NÖ Landesregierung sind im Bürgerservice im Rathaus erhältlich.

Für welche Mietwohnungen gewährt die Stadtgemeinde Schwechat Mietzinsunterstützung?
a) Gemeindewohnungen der Stadtgemeinde Schwechat
b) Genossenschaftswohnungen, die im Rahmen der Wohnungsvergaberichtlinien durch den Stadtrat der Stadtgemeinde Schwechat vergeben werden

Eine Antragsstellung ist erst nach einem Jahr ab Begründung des Hauptwohnsitzes in der betreffenden Wohnung möglich. Bei einem Wohnungswechsel zwischen Wohnungen gemäß Abs.1a) und/oder 1b) wird von dieser Wartefrist abgesehen.

Wie wird die Mietzinsunterstützung im Hinblick auf das Haushaltseinkommen und die Anzahl der Personen berechnet?
Der Bezug von Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019 idgF (oder eine an diese Stelle tretende Leistung) durch Antragssteller und/oder Mitbewohner schließt die Gewährung der Mietzinsunterstützung durch die Stadtgemeinde Schwechat in jenen Fällen aus, wo Sozialhilfe (auch) in Form von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes bezogen wird.

Wenn die monatliche Mietzinsbelastung (exklusive Heizungs-, Warmwasser-, bzw. Strom/Gaskosten, PKW-Abstellplatz) nach Ausschöpfung aller Landesförderungen (Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe, Wohnzuschuss, etc.) 25 % des Haushaltsnettoeinkommens übersteigt, gewährt die Stadtgemeinde Schwechat eine Mietzinsunterstützung in Höhe des Differenzbetrages, jedoch höchstens 50 % der monatlichen Gesamtmiete. Ab drei im gemeinsamen Haushalt hauptgemeldeten Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt dieser zumutbare Anteil des Haushaltseinkommens 22 % der monatlichen Mietzinsbelastung.

Die förderbare Nutzfläche beträgt höchstens:

  • Für 1 Person 40 m2
  • Für 2 Personen 60 m2

Diese erhöht sich für jede weitere im Haushalt hauptgemeldete Person um 10 m2
Die maximal förderbare Gesamtnutzfläche beträgt 100 m2

Berechnungsbasis für das Haushaltseinkommen, insbesondere Gehälter (inkl. Überstunden-pauschale, regelmäßige Zulagen, KM-Gelder, etc.), Löhne, Pensionen, (Unfall)Renten, Lehrlingsentschädigungen, Kinderbetreuungsgeld, sind die durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Monate bzw. die durchschnittlichen Monatseinkünfte lt. Jahreslohnzettel (abzüglich Sonderzahlungen) aller dort hauptgemeldeten Personen, sowie bei Selbständigen die jährlichen Einkünfte des letzten Einkommenssteuerbescheides dividiert durch 14.

Liegt das so berechnete Einkommen unter den Mindeststandards der Sozialhilfe, ist für den Bezug der Mietzinsunterstützung ein ablehnender Bescheid über die Sozialhilfe vorzulegen. In diesem Fall werden als Mindesteinkommen die jeweils gültigen Mindeststandards in der Sozialhilfe (oder eine an diese Stelle tretende Leistung) herangezogen.

Wird die Sozialhilfe rückwirkend zugesprochen, sind die für diesen Zeitraum bezogenen Mietzinsunterstützungen zurückzuzahlen.

Zu leistende Unterhaltszahlungen werden vom Haushaltseinkommen abgezogen, erhaltene Unterhaltszahlungen werden dem Haushaltseinkommen hinzugerechnet.

Wenn die errechnete Mietzinsunterstützung weniger als € 10,-- beträgt, erfolgt keine Auszahlung.

Was zählt nicht zum Haushaltseinkommen?
Alle in § 2 und § 3 der „NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln“ idgF. aufgelisteten Geld- und Sachbezüge, insb. Familienbeihilfe, Familienbonus Plus, Pflegegeld, Urlaubs- und Sonderzahlungen.

Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mit diesem Formular an die Stadtgemeinde Schwechat zu richten.
Folgende Unterlagen sind beizulegen:

  • Aktuelle Einkommensbestätigungen der letzten drei Monate (bzw. letzter Jahreslohnzettel) aller im Haushalt hauptgemeldeten erwerbstätigen Personen
  • Einkommenssteuerbescheid (bei Selbständigen)
  • Pensionsbescheid bzw. Kontoauszug
  • Aktueller Meldezettel
  • Aktuelle detaillierte Mietzinsvorschreibung (bei Genossenschaftswohnungen)
  • Schulbesuchsbestätigung / Studienbestätigung
  • Eidesstattliche Erklärung bzw. Nachweis der Mitversicherung bei fehlendem Einkommen
  • Nachweis von Unterhaltsleistungen (Beschluss / Vereinbarung / Eidesstattliche Erklärung)
  • Bescheid über Zu- bzw. Absage der in Abs. 2) erwähnten NÖ Landesförderungen (bzw. vorerst Bestätigungsschreiben, dass der Antrag beim Amt der NÖ Landesregierung eingegangen ist)
  • Abweisender Bescheid über Sozialhilfe (oder eine an diese Stelle tretende Leistung), wenn das Einkommen unter den jeweils gültigen betreffenden Mindeststandards liegt. (VORAUSSETZUNG ZUR BEARBEITUNG DES ANTRAGES!)

Der berechnete Betrag der Mietzinsunterstützung wird auf die Dauer von 6 Monaten gewährt – bei Ablauf ist neuerlich unter Vorlage von aktuellen Unterlagen anzusuchen (z.B.: Beginnt die Mietzinsunterstützung mit September wird diese unter Berücksichtigung der in den Richtlinien erwähnten Kriterien bis Februar des nächsten Jahres gewährt). Eine neuerliche Beantragung kann frühestens 1 Monat vor Ablauf der Befristung erfolgen.

Fehlende Unterlagen sind binnen zwei Monaten nachzubringen, sonst verfällt der Antrag automatisch. Eine Verständigung an den Antragsteller erfolgt nicht.

In besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen kann von den in dieser Richtlinie genannte Fristen abgesehen werden.

Ab wann wird die Mietzinsunterstützung ausbezahlt?
Mietzinsunterstützungen werden ein Monat im Nachhinein ausbezahlt. Bei Einlangen des Antrags bis 15. eines Monats erfolgt die Auszahlung im darauf folgenden Monat. Bei Einlangen nach dem 15. eines Monats kann die Auszahlung erst ab dem übernächsten Monat erfolgen.

Die Auszahlung einer allfälligen Mietzinsunterstützung bzw. deren Berechnung kann, außer in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen – eine rückwirkende Auszahlung bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages erfolgt nicht.

Verpflichtung des Antragstellers
Bei Antragsstellung auf Mietzinsunterstützungen sind sämtliche Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig vorzulegen.

Sonstiges
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Mietzinsunterstützung besteht. Falsche oder unvollständige Angaben (Abs. 6) führen zum sofortigen Widerruf der Mietzinsunterstützung und zur Verpflichtung, zu Unrecht empfangene Beträge umgehend zurückzuzahlen. In diesem Fall kann eine erneute Antragstellung für ein Jahr gesperrt werden.

Im Falle eines Mietzinsrückstandes (oder anderer offener Forderungen) bei der Stadtgemeinde Schwechat behält sich diese das Recht vor, die Mietzinsunterstützung ganz oder teilweise auszusetzen bis der Rückstand beglichen ist. Eine rückwirkende Auszahlung der ausgesetzten Monate erfolgt nicht.

Diese Richtlinien treten mit 01.09.2023 in Kraft. Auf eine vor diesem Zeitpunkt bewilligte Mietzinsunterstützung werden die zum 31.08.2023 geltenden Richtlinien bis zum Ablauf der betreffenden Mietzinsunterstützung (während der 12-monatigen Laufzeit) weiter angewendet.


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