Gefördert werden nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ alle kulturellen bzw. künstlerischen Projekte, nach Maßgabe der jährlich hiefür im Voranschlag vorgesehenen Mittel.
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Ausgenommen davon sind
- Die durch Gemeinderatsbeschluss bereits bestehenden Basisförderungen für Vereine bzw. Institutionen
- Personen- und Kapitalgesellschaften des Handelsrechtes
- Förderungswerber, die bereits in einem anderen Beirat der Stadt Schwechat eine Förderungsbewilligung für das selbe Projekt erhalten haben
FörderungswerberInnen
Das Recht eine Projektförderung zu beantragen haben
- alle erwachsenen Schwechaterinnen und Schwechater
- Vereine und Institutionen, die in Schwechat ihren Sitz haben und nicht unter Punkt 1 fallen
Förderungsgegenstand
Gefördert werden kulturelle und künstlerische Projekte, die zu einer Pluralisierung der Stadtkultur in Schwechat und den Katastralgemeinden beitragen. Der Beirat ist dem Verfassungsartikel 17 a StGG („Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre ist frei.“) vollauf verpflichtet. Gefördert werden dürfen nur Projekte, die nicht im Widerspruch zu einem Gesetz stehen, wie z.B.:
- Theater und Kleinkunst
- Video, Film und Fotografie
- Tanz und Performance
- Malerei, Design, Grafik und Graffiti
- Bildhauerei
- Musik
- Literatur
- Artistik
- Diskussionsveranstaltungen, Symposien und Enqueten
- Computerkunst
Förderungsausmaß
a) Eine Förderung kann nur bewilligt werden, wenn die Finanzierung des Projektes unter Einrechnung des Förderungsbetrages gesichert ist.
b) Das Ausmaß der Förderung darf 50 v.H. der Gesamtkosten des Projektes, jedenfalls aber den Betrag von Euro 4.000,-- nicht überschreiten.
Antragstellung
Die Sitzungen des Kulturförderungsbeirates finden in den Monaten März, Juni, September und November statt. Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder ist innerhalb von zwei Wochen der Beirat einzuberufen. Der Antrag um Förderung ist vor dem geplanten Termin des Projektes zu stellen. Langt der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ein, wird er dennoch behandelt, die Förderungszusage kann sich jedoch verzögern.
Der Antrag muss beinhalten:
- Name, Anschrift der hauptverantwortlichen Personen und des Projektleiters
- Projektbeschreibung:
- Ablauf- bzw. Zeitplan
- Kostenberechnung
- Finanzierungsplan
- Förderungszusagen (-anträge) anderer öffentlicher oder privater Institutionen falls vorhanden
Kulturförderungsbeirat
Zur Beurteilung der eingereichten Projekte und Erstattung von Vorschlägen über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates ein Kulturförderungsbeirat errichtet, der sich aus
- 6 stimmberechtigte Gemeindevertreter
- 6 stimmberechtigte Bürgervertreter, wobei 3 durch Ausschreibung und 3 über Zufallsprinzip ermittelt werden
- 2 beratende Vertreter der Verwaltung
Wenn zwei Monate nach Auschreibung keine Mitglieder über das Zufallsprinzip gefunden werden, soll der Bürgerbeteiligungskontrollausschuss eine Entscheidung über einen anderen Modus treffen.
Je nach Bedarf können Mitglieder von kulturellen Institutionen bzw. Experten zu den Sitzungen des Beirates eingeladen werden.
Der Beirat ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) 14 Tage vor dem im Punkt 5 (1) genannten Sitzungsterminen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) noch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig, bei gleicher Stimmenanzahl gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende (Stellvertreter) beigetreten ist. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen. Die überstimmte Minderheit hat das Recht einen selbständigen Bericht zu verfassen.
Die Mitglieder des Beirates unterliegen der gleichen Amtsverschwiegenheit wie die Mitglieder des Gemeinderates.
Förderungsbewilligung
a) Jedes Förderungsansuchen ist dem Kulturförderungsbeirat zur grundsätzlichen Beurteilung und – im Falle eines positiven Ergebnisses – Erarbeitung eines Vorschlages über die Höhe einer Förderung zuzuleiten. Dem Förderungswerber ist hierbei Gelegenheit zu geben, sein Projekt dem Beirat mündlich zu erörtern.
b) Die Empfehlungen des Kulturförderungsbeirates sind vom Bürgermeister auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen. Der Stadtrat entscheidet endgültig über die Förderung. Kommt eine Empfehlung des Beirates in Folge von Beschlussunfähigkeit nicht zustande, hat der Stadtrat das Förderungsansuchen ohne Vorliegen einer Beiratsempfehlung zu behandeln.
c) Der Bürgermeister wird ermächtigt, in besonders dringlichen Fällen eine Förderung zu bewilligen, wenn für das Zustandekommen eines Projektes eine Beiratsempfehlung und/oder ein Stadtratsbeschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Über solche Ausnahmegenehmigungen sind dem Beirat und dem Stadtrat in der nächsten Sitzung zu berichten.
d) Nach Bewilligung der Förderung ist der Förderungswerber zu verständigen und der Förderungsbetrag auszuzahlen, sofern sich der Förderungswerber verpflichtet die Förderung widmungsgemäß zu verwenden und den Nachweis darüber spätestens drei Wochen nach Abschluss des Projektes der Stadtgemeinde Schwechat zu erbringen.
Informationspflicht
Jedes geförderte Projekt hat in den der Stadtgemeinde zur Verfügung stehenden Medien veröffentlicht und vorgestellt zu werden. Überdies hat der Bürgermeister bzw. der Vorsitzende des Kulturausschusses einmal im Jahr dem Gemeinderat einen Bericht über die Tätigkeit des Kulturförderungsbeirates zu erstatten.
Kontakt Kultur
Tel: 01 701 08 284
e-mail: kultur@schwechat.gv.at