Grundsteuer

Grundstück - Wiese

Die Grundsteuer besteuert den Besitz von Grund und Boden wobei zwischen landwirtschaftlich genutzter und anders genutzter Fläche unterschieden wird. Die Grundsteuer fußt auf dem vom Finanzamt festgestellten Einheitswert und der sich daraus ergebenden Messzahl des finanzamtlichen Grundsteuermessbescheides.

Die Gemeinde kann daher nur auf der Basis des finanzamtlichen Grundsteuermessbescheides die Grundsteuer vorschreiben und einheben. Besitzwechsel während eines Kalenderjahres werden vom Finanzamt nur mit den auf den Besitzwechsel folgenden 1.1. abgewickelt, was sich natürlich dann auch auf grundsteuerliche Belange auswirkt.

Jahresbeträge unter € 75,-- jährlich werden einmal im Jahr, nämlich am 15.5 des laufenden Jahres fällig. Alle anderen sind in Quartalszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Hiezu sendet die Stadtgemeinde Schwechat entsprechend vorgedruckte Zahlscheine als Serviceleistung und sozusagen "Zahlungserinnerung" den Abgabepflichtigen zu. Eine Nichtzustellung eines Zahlscheines ist kein Grund für eine Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, da die eigentliche Vorschreibung mit dem Grundsteuerbescheid erfolgt und dieser solange wirkt bis ein anderer Bescheid erlassen wird (z.B.: Aufgrund einer Änderung des Einheitswertes oder der Besitzverhältnisse).

Grundsteuerbefreiungen
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 die ersatzlose Aufhebung des § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 (NÖ WFG 2005), LGBl. 8304, beschlossen. Damit fällt die Möglichkeit der Grundsteuerbefreiung ab 1. Jänner 2011 weg. Für bestehende Grundsteuerbefreiungen und anhängige Befreiungsverfahren wurden Übergangsvorschriften beschlossen. Grundsteuerbefreiungen, die bis zum 31. Dezember 2010 mit Bescheid erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.

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Fachbereich Gebührenwesen
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