Bauvorhaben

Bauvorhaben - Plan

Plan des Bauvorhabens mit einem Lineal und zwei Stiften

Vorgangsweise bei Planung, Bewilligung, Ausführung und Fertigstellung. 

Planung:
Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.

Ausführung:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind durch einen befugten Bauführer überwachen zu lassen. Dieser ist der Baubehörde vor Beginn der Bauarbeiten namhaft zu machen.

Ablauf der Baubewilligung
Die Baubewilligung läuft ab (erlischt) wenn

  •  nicht innerhalb von 2 Jahren begonnen wird oder
  •  nicht innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn das Bauvorhaben fertiggestellt ist.
  •  Vor Ablauf kann jeweils um Verlängerung angesucht werden.

Fertigstellung – Benützung
Die baubehördliche Bewilligung (Baubewilligung) für ein Bauwerk umfasst unter der Voraussetzung, dass eine Bescheinigung des Bauführers vorgelegt wird, gleichzeitig auch das Recht auf dessen Benützung.

Es ist keine gesonderte Benützungsbewilligung erforderlich!

Diese Vorgangsweise gilt auch bei älteren Bewilligungen für die noch keine Benützungsbewilligung beantragt wurde.

VORGANGSWEISE:
Der Bauherr hat die Fertigstellung anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§15) sind in dieser Anzeige anzuführen.

Der Anzeige sind anzuschließen:
Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens. (zweifach)
Bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan. (zweifach)
Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens

Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
Wird keine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens vorgelegt, wäre die Baubehörde gezwungen eine Überprüfung des Bauvorhabens durchzuführen.

Baugebrechen – Instandhaltung von Bauwerken
Jeder Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Bauzustand erhalten wird. Er ist daher verpflichtet, auftretende Baumängel und Gebrechen umgehend beheben zu lassen. Festgestellte Baugebrechen sind, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Behebung nicht nachkommt, der Baubehörde schriftlich zu melden.

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
Jede Veränderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist anzeigepflichtig. Der Anzeige ist ein Teilungsplan, der von einem Vermessungsbefugten verfasst sein muss, in mindestens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ist erforderlich.

Inanspruchnahme von Straßengrund
 

  1. Gemeindestraßen:
    Für jede Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen durch vorüber-gehende Lagerung, Aufgrabung, Warenausräumung, Aufstellung von Verkaufsautomaten, etc., ist eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 einzuholen.
    Der Antrag hat den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme zu beinhalten. Gleichzeitig mit der Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung wird die Bewilligung nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz unter Vorschreibung der Gebrauchsabgabe erteilt.

    Für über die Straßenfluchlinie vorspringende Bauteile, wie z.B. Stufen, Radabweiser, Erker, Balkone, Vordächer und Werbeanlagen ist ebenfalls eine Gebrauchserlaubnis einzuholen. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung. In jenen Fällen, für welche die baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich ist und fremder Besitz durch die Gebrauchsnahme betroffen wird, ist dem Antrag eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers beizuschließen.
     
  2. Bundes- und Landesstraßen:
    Bei Bundes- und Landesstraßen ist die Bewilligung nach der Straßenverkehrs-ordnung vorher bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle Schwechat, 2320 Schwechat, Hauptplatz 4, zu erwirken. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist dem Antrag beizulegen. Es erfolgt somit nur eine Bewilligung nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973.

Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe (Öllagerung) bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Diese Umstände sind bei ölbefeuerten Heizungsanlagen gegeben, weshalb gleichzeitig mit dem Antrag um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ein diesbezüglicher Antrag einzubringen ist.

Hausanschlüsse
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken kann sich die Notwendigkeit der Herstellung verschiedener Anschlüsse von Ver- und Entsorgungsleitungen ergeben.

Bitte berücksichtigen sie bei der Finanzplanung etwaige Anschlussgebühren und –abgaben!

Elektrische Energie
Wienstrom: Außenstelle Schwechat, Sendnergasse 13-15. Telefon 707 61 01 oder 707 61 25

Bauprovisorium: Anlagenblatt und Strombezugsanmeldung durch konzessionierte Elektriker.

Fixum: Anlagenblatt und Strombezugsmeldung durch konzessionierte Elektriker. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Raum bewohnbar ist und die Nassräume fertige E-Installationen aufweisen. Der Anfrage ist zweckmäßigerweise ein Lageplan anzuschließen.

Gas
Wien Energie Gasnetz GmbH. Erdbergstraße 236, 1110 Wien, Tel. Anfrage bzw. Bekanntgabe des Anschlusswunsches täglich von 7.30 bis 9.00 Uhr unter 40 128 (Besichtigung der Örtlichkeit – Kostenvoranschlag – Einverständnis des Bewerbers – Auftragserteilung 1/3 Anzahlung – Herstellung des Hauptanschlusses – Herstellung der Innenleitung durch konzessionierten Installateur – Überprüfung durch Gaswerke – Gaszähler).

Telefon
Postamt 2320 Schwechat, Wiener Straße 2.

Antragsformular ausfüllen und im Postamt abgeben. (Zustimmung des Hauseigentümers erbringen).

Wasser
Siehe unter Wasser- und Kanalgebühren.

Kanal 
Siehe unter Wasser- und Kanalgebühren.

Für EINGABEN (ANTRÄGE) sind folgende feste Gebühren zu entrichten:

  1. Ansuchen um Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996, der Straßenverkehrsordnung, Gebrauchsabgabengesetz, Wasserrechtsgesetz  (je Antrag) € 13,20--
  2. Anzeigen und Mitteilungen im Interesse der Partei € 13,20--
  3. Beilagen
    Baubeschreibung (pro Bogen) € 3,60
    Baupläne bis Bogengröße (2 x 210 x 297 mm) € 3,60
    über Bogengröße € 7,20
    Statische Berechnung (pro Bogen) € 3,60 max. € 21,80
    Atteste und sonstige Bescheinigungen,
    wenn an Gemeinde adressiert € 3,60
    nicht adressiert € 13,20
  4. Ansuchen bzw. Anmeldebogen um Anschluss an das öffentliche Wasserleitungs- oder Kanalnetz gebührenfrei
  5. Vollmacht € 13,20--

Außer den angeführten festen Gebühren sind auch Verwaltungsabgaben in bar zu entrichten. Möglich ist dies im Rathaus beim Bürgerservice. 

Kontakt Baubehörde
Tel: 01 701 08 242 DW
Kontaktformular