Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat beabsichtigt eine Änderung des Verordnungstextes.
Der derzeit rechtsgültige, digitale Bebauungsplan 2012 wurde am 26.03.2012 vom Gemeinderat beschlossen und ist am 04.07.2012 in Rechtskraft erwachsen. Seitdem wurde er 22-mal abgeändert.
Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsvorschriften wird in der Zeit vom 10.06.2026 bis einschließlich 22.07.2026 während der Amtsstunden im Zimmer 223 öffentlich aufgelegt.
Darüber hinaus kann das Auflageexemplar unter der Rubrik „Meine Stadt“ „Bauen und Wohnen – Flächenwidmungs- und Bebauungsplan“ auf der Website der Stadtgemeinde Schwechat abgerufen werden.
Folgender Änderungspunkt ist vorgesehen:
Die Änderung des Verordnungstextes betrifft den rechtsgültigen Verordnungstext bezüglich der Bestimmungen im Abschnitt 10 „Ökologische Standortentwicklung in Betriebsgebieten“. Es soll der Geltungsbereich im Sinne einer Klarstellung (A) sowie der Punkt 10.2. „Begrünung von Gebäudeflachdächern“ hinsichtlich der Gesamtaufbauhöhe von Gründächern abgeändert (B) werden.
A.
Der Geltungsbereich soll allgemeiner formuliert werden, sodass die Bestimmungen für jedes Bauvorhaben in allen Betriebsgebieten und für alle Betriebsflächen gleichermaßen gelten. Egal, ob das Betriebsgebiet bereits gewidmet ist, neu gewidmet wird, bereits bebaut ist oder noch unbebaut ist.
Aus diesem Grund soll der Verordnungstext zukünftig lauten:
„Die nachfolgenden Bestimmungen (mit Stichtag der Rechtskraft der 23. Änderung des Bebauungsplanes) gelten für Neu- und Zubauten sowie für größere Renovierungen gemäß § 4 Zi. 19 NÖ BO 2014 i.d.g.F. auf Grundstücken im Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet.“
B.
Mit dem vorgesehenen Wortlaut soll die Regelung hinsichtlich der „Begrünung von Gebäudeflachdächern“ präzisiert und die Maßangabe für die Aufbauschicht entsprechend den Bauwerken in Betriebsgebieten angepasst werden. Die Anpassung der bisherigen „Mindeststärke von 15-20cm“ auf „mindestens 10cm“ ermöglicht eine praxistaugliche Umsetzung, da die Mehrkosten für eine massivere Statik aufgrund der höheren Auflast oder auch für Wartungs-, Pflege und Unterhaltungskosten sowie für aufwendigere Schichtaufbauten und Fundamentierungen unterbunden werden.
Die gesamte, überarbeitete Bestimmung lautet damit:
„10.2. Begrünung von Gebäudeflachdächern
10.2.1. Alternativ zu begrünten Fassadenflächen kann bei Bauwerken mit Flachdächern (Dachneigung bis 7°) eine Begrünung der gesamten neu errichteten Dachflächen vorgesehen werden. Ausgenommen sind jene Teile der Dachflächen, die für die Errichtung von technischen Anlagen (Photovoltaik- und Solaranlagen) genutzt werden.
Unter Dachbegrünung ist eine Dachausführung zu verstehen, bei der die Gesamtaufbauhöhe (umfasst alle Schichten oberhalb der Dachabdichtung → Vegetations-tragschicht + Filterschicht + Drainage- und Speicherebene = durchwurzelbare Drainageschicht) mindestens 10cm beträgt und die Vegetationsschicht eine Bepflanzung auf mindestens 80% der Fläche verteilt aufweist.
Die Begrünung der Gebäudeflachdächer ist nach den gültigen Regeln der Technik zu pflanzen, zu pflegen und in einem vitalen Zustand zu erhalten. Bei Bedarf, z.B. dem Verlust eines Teils der Begrünung, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.“
Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist, schriftliche Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen der Bebauungsvorschriften abzugeben.
Bei der endgültigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat werden rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen in Erwägung gezogen. Der/Die Verfasser(in) einer Stellungnahme hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass seine/ihre Anregung Berücksichtung findet.
Ihre Stadtverwaltung