Ankauf von CNG-Fahrzeugen (CNG = Compressed Natural Gas):
Der Ankauf eines CNG-Fahrzeuges wird mit € 200,- gefördert. Voraussetzung zur Erlangung der Förderung ist die Zulassung in Schwechat.
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Allgemeine Bestimmungen
Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden.
Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Das heißt, es kann pro ZulassungsbesitzerIn nur jeweils einmal jährlich die Förderung für den Ankauf eines CNG-Fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
Förderungsvoraussetzungen
Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Ansuchens. Für eine Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person, ist jederzeit nach Voranmeldung der Zugang zum Fahrzeug zu gewähren und für den Fall der Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.
FörderungswerberIn
Antragsberechtigt sind die EigentümerInnen von in Schwechat zugelassenen Kfz.
Antragstellung
Ansuchen sind spätestens 12 Monate nach Ankauf bei der Stadtgemeinde Schwechat, Geschäftsgruppe Umwelt, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat mit nachstehenden Angaben einzubringen.
Name, Adresse, Bankverbindung, Kontonummer für die Überweisung.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen bzw. Bestätigungen vorzulegen:
Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege (werden nach Prüfung retourniert!), Kopie des Zulassungsscheines.
Zusicherung und Auszahlung
Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erhält der/die FörderungswerberIn eine schriftliche Zusicherung unter Angabe des zuerkannten Betrages. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Auszahlung der Förderung veranlasst.
Kontakt
Martin Frank
Tel.: 01 701 08 DW 264
E-Mail:
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