Förderungsrichtlinien für
das Erreichen bestimmter Energiekennzahlen bei Ein- und Zweifamilienwohnbauten
Anforderungen und Förderungsausmaß
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt bei Neubauten EUR 85 für jede kWh/m²a der Energiekennzahl die unter 50 kWh/m²a liegt.
Bsp. Energiekennzahl laut Gutachten 35 kWh/m²a: 50 - 35 = 15 kWh/m²a x 85 EUR/kWh/m²a = EUR 1.275,-
Altbausanierung (Baugenehmigung vor 1.1.1993) EUR 50 für jede kWh/m²a der Energiekennzahl die unter 100 kWh/m²a liegt.
Bsp. Energiekennzahl laut Gutachten 65 kWh/m²a: 100 - 65 = 35 kWh/m²a x 50 EUR/kWh/m²a = EUR 1.750,-
Im Zuge dessen wird auch die Erstellung eines Energieausweises mit 150€ gefördert.
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Allgemeine Bestimmungen
Die Stadtgemeinde Schwechat fördert das Erreichen bestimmter Energiekennzahlen bei Ein- und Zweifamilienwohnbauten.
Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden.
Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Das heißt, wurde bereits für ein Objekt eine Förderung aus diesem Titel vergeben, wird eine weitere Förderung nicht mehr vom Ausgangswert der Förderungsrichtlinien, sondern von jener Energiekennzahl ausgegangen, für die die Förderung erfolgt ist.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
Vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen soll zweckmäßigerweise eine Energieberatung vor Ort durch die Energieberatung des Amtes der Niederösterreichischen Landersregierung (02742-22144,
Förderungsvoraussetzungen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Alle erforderlichen Zustimmungserklärungen sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen sind vor Durchführung der Dämmungsmaßnahmen nachweislich einzuholen.
Die Benützungsbewilligung/Fertigstellungsmeldung für das zu fördernde Objekt muss in Rechtskraft sein.
Es ist von einer befugten Institution oder Firma ein Gutachten über die Energiekennzahl des Gebäudes in kWh/m²a erstellen zu lassen. Die Kosten für dieses Gutachten werden bei vorliegen der Förderungswürdigkeit seitens der Stadtgemeinde Schwechat bis zum Höchstmaß von EUR 150,- refundiert. Ohne das Vorliegen einer Energiekennzahl ist keine Förderung möglich.
Der Förderungswerber verpflichtet sich,
für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zum Objekt bzw. zu den ausgeführten Dämmungsmaßnahmen zu gewähren und für den Fall der Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen.
Förderungswerber
Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte, Mieter und Pächter (mit Zustimmung des Eigentümers/Wohnungseigentümers) von in Schwechat liegenden Wohngebäuden.
Antragstellung
Ansuchen sind bei der Stadtgemeinde Schwechat, Geschäftsbereich 2, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat mit nachstehenden Angaben einzubringen.
Name, Adresse, Bankverbindung, Kontonummer für die Überweisung.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen bzw. Bestätigungen vorzulegen:
Gutachten über die Energiekennzahl des Gebäudes
Nachweis Baubehördliche Genehmigung Benützungsbewilligung (nur bei Neubauten)
Zusicherung und Auszahlung
Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erhält der Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung unter Angabe des zuerkannten Betrages. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Auszahlung der Förderung veranlasst.
Kontakt
Auskünfte erteilt das Umweltreferat,
Martin Frank
Tel.: 01/ 701 08 - 264
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Alle Förderungen der Landesregierung NÖ im Überblick