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Waldbrand - Verordnung 2010

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

Im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis 30. 10. 2010 in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß §°174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

 

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Rechtswirksame Einbringung von Schriftstücken (§ 13 AVG und §§ 85 und 86b BAO)

Für die rechtswirksame Einbringung schriftlicher Anbringen gemäß § 13 AVG und §§ 85 und 86b BAO an die Stadtgemeinde Schwechat stehen folgende Adressen zur Verfügung: (Anhang)

REinbringungSchriftstuecken2010.doc

 

Informationsblatt Mindestsicherung

Informationsblatt zum Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz

Informationsblatt_Mindestsicherung.pdf

 

Antrag Mindestsicherung

Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz

Antrag_Mindestsicherungsgesetz.pdf

 

 

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