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Amtstafel

Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Stadtgemeinde Schwechat

S A C H V E R H A L T

Die Stadtgemeinde Schwechat hat im Jahr 1990 die Liegenschaft EZ. 673 KG Schwechat käuflich erworben. Diese stellt in der Natur eine Fläche in der Mühlsied-lung, die so genannte "Ganslwiese" dar und wurde in den darauffolgenden Jahren parzelliert und mit Einfamilienhäusern bebaut.
Es hat sich nun herausgestellt, dass diese Liegenschaft während der NS-Zeit den seinerzeitigen Eigentümern Dr. Arthur und Renee Dittersdorf entzogen worden ist und einige Grundstücke dieser zu dem vom Entschädigungsfonds festgesetzten Stichtag 17.1.2001 im Eigentum der Stadt gestanden sind bzw. stehen. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Nr. 152/122, EZ. 673 (Grünfläche bei Bahndamm), 152/13, 152/128 und 152/131 (öffentliche Verkehrsflächen), alle EZ. 1609 - Öffentli-ches Gut KG Schwechat. Alle anderen Grundstücke wurden vor dem Stichtag ver-kauft.
Es soll daher, um den Nachkommen der seinerzeitigen Grundeigentümer Dittersdorf mittels "Opt-In" der Stadtgemeinde Schwechat die Möglichkeit zu eröffnen, die Lie-genschaft mit der historischen Einlagezahl 673 KG Schwechat von der beim Ent-schädigungsfonds eingerichteten unabhängigen Schiedsinstanz überprüfen zu las-sen.


Nach Vorberatung in den zuständigen Gemeinderatsausschüssen sowie im Stadtrat stelle ich zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat folgenden

A n t r a g :

Der Gemeinderat stimmt der Eröffnung des "Opt-In" Verfahrens hinsichtlich der Lie-genschaft mit der historischen Einlagezahl 673 KG Schwechat zu.
1. Hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Stadtgemeinde Schwechat gilt für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistun-gen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes (BGBl. I 12/2001 idgF) sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes die Stadt-gemeinde Schwechat und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Stadt-gemeinde Schwechat tritt.

2. Die Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung die-ser Bestimmungen erfolgt gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz durch die Schiedsinstanz für Naturalrestitution.

3. Dieser Beschluss ist im Internet kundzutun und der Schiedsinstanz für Naturalres-titution sowie dem Völkerrechtsbüro mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis:Sämtliche Mitglieder des Gemeinderates stimmen für den Antrag.

 

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Downloads

Rechtswirksame Einbringung von Schriftstücken (§ 13 AVG und §§ 85 und 86b BAO)

Für die rechtswirksame Einbringung schriftlicher Anbringen gemäß § 13 AVG und §§ 85 und 86b BAO an die Stadtgemeinde Schwechat stehen folgende Adressen zur Verfügung: (Anhang)

REinbringungSchriftstuecken2010.doc

 

Jagdpacht Kundmachung 2012

Kundmachung_Mannsw_.pdf

Kundmachung_Rdf_Kldg.pdf

Kundmachung_Schwechat_.pdf

 

Informationsblatt Mindestsicherung

Informationsblatt zum Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz

Informationsblatt_Mindestsicherung.pdf

 

Antrag Mindestsicherung

Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz

Antrag_Mindestsicherungsgesetz.pdf

 

 

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