Rechtswirksame Einbringung von Schriftstücken (§ 13 AVG und §§ 85 und 86b BAO)
Für die rechtswirksame Einbringung schriftlicher Anbringen gemäß § 13 AVG und §§ 85 und 86b BAO an die Stadtgemeinde Schwechat stehen folgende Adressen zur Verfügung: (Anhang)
REinbringungSchriftstuecken2010.doc