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VO 009: Reitordnung

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat vom 23. September 1982, mit der eine Reitordnung erlassen wird.

Aufgrund des § 33 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Stadtgebiet darf - unbeschadet der gesetzlichen Bestimmung über das Reiten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - nur auf den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Wegen geritten werden. Diese Wege sind in geeigneter Weise zu markieren.

(2) Das Erfordernis der privatrechtlichen Zustimmung des Grundeigentümers wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2

Am Kopfstück eines jeden zu einem Austritt verwendeten Pferdes ist links und rechts eine Plakette mit einem Mindestdurchmesser von 9 cm in der dem Reitverein, dem Reitstall oder dem Reiter behördlich zugewiesenen Farbe anzubringen, auf der eine zur Identifizierung des Pferdes dienende Nummer und im Kleindruck der Name des Reitstalles, des Reitvereines oder des Eigentümers enthalten sein muß.

§ 3

Dem Reitverein, dem Reitstall oder dem Eigentümer bzw. Halter eines Reitpferdes wird von der Gemeinde die von der Fremdenverkehrsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zugewiesene Stallfarbe und Kennzeichnungsnummer, welche der Identifizierung von Pferden, Reiter und Pferdehalter dienen, ausgefolgt; hiemit ist das Pferd, wie unter § 2 beschrieben, zu kennzeichnen.

§ 4

Die Ausreitzeiten werden täglich von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang festgelegt.

§ 5

Das Bereiten und Überqueren von Wegen, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist (§1), die von Fußgängern, insbesondere von Wanderern und Erholungssuchenden benützt werden, hat im Schritt zu erfolgen.

§ 6

(1) Der Eigentümer oder Halter eines Pferdes, der Reitverein oder der Reitstall hat über die täglichen Ausritte ein "REITBUCH" zu führen, in welches der Name des Pferdes, seines jeweiligen Reiters und die vom Pferd beim Ausritt getragene Nummer sowie Abritts- und Rückkehrzeitpunkt einzutragen sind.

(2) Bei Bestehen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG 1950 ist in dieses REITBUCH den hiezu berechtigten Personen jederzeit während des Reitbetriebes Einsicht zu gewähren.

§ 7

Jeder Reiter hat eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen.

§ 8

Der Bürgermeister kann über begründetes Ansuchen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1, 4 und 5, insbesondere zwecks Durchführung von sportlichen Bewerben, mittels Bescheid genehmigen.

§ 9

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß Art. VII EGVG 1950 bestraft.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.



ANLAGE zur REITORDNUNG

Die Reitwege weisen folgende Linienführungen auf:

Zainethbrückengasse entlang der Schwechat südlich des dort vorhandenen Treppelweges bis westlich des Sportplatzes und entlang der dort bestehenden Wiese bis zum Reitplatz nördlich des Goldackers sowie von der Zainethbrückengasse entlang des Auwaldes in westlicher Richtung bis zur östlichen Seite des Sportplatzes und durch den Auwald bis zu dem Reitweg entlang der Schwechat.

 

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