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Förderung von Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit!

Die Richtlinien:

1.) Projektförderung
Entsprechend den vom Gemeinderat am 25.11.1993 (Top8) beschlossenen Grundsätzen für die Kinder- und Jugendarbeit, unter Einbeziehung der Änderungen vom 30.3.2000 (Top 27) und 21.9.2000 (Top 24) sowie vom 19.9.2002 (Top 10), fördert die Stadtgemeinde Schwechat nach Maßgabe der jährlich hiefür im Voranschlag vorgesehenen Mittel Projekte nach dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe".

2.) Förderungswerber
(1) Das Recht, eine Projektförderung zu beantragen, haben

a) Schwechaterinnen und Schwechater, egal welchen Alters, bzw. Kinder und Jugendliche, die in Schwechat Kindergärten und Schulen besuchen, eine Lehre oder eine andere Ausbildung absolvieren, sowie

b)Vereine und Institutionen, die in Schwechat ihren Sitz haben.

(2) Soweit es sich bei den Förderungswerbern um Kinder und Jugendliche handelt, ist ein verantwortlicher, voll handlungsfähiger Projektleiter zu bestellen.

3.) Förderungsgegenstand
Gefördert werden modellhafte Projekte, deren Ziel auf selbständige Durchführung ähnlicher Veranstaltungen durch oder für Kinder und Jugendliche gerichtet ist, oder die zum Ergreifen von Eigeninitiativen anregen sollen, wie z.B.:

Graffiti und Malaktionen, Verschönerungsaktionen;

Planung von Veranstaltungen mit und für Kinder und Jugendliche;

Kinder und Jugendliche als Erforscher ihrer Umgebung;

Förderung von Schulprojekten, die im Interesse der Schwechater Bevölkerung gelegen sind;

Spielplatzgestaltung gemeinsam mit den betroffenen Kindern;

Nachbarschaftsrunden - Unterstützung von Modellfällen der Nachbarschafts-hilfe

Mütter-Kinder-Runden;

Effektivierung von Jugendklubs;

Wettbewerbsprogramme im Bereich Kultur, Sport und Unterhaltung, insoweit sie zumindest teilweise neue Formen beinhalten;

Programme und Aktionen für sozial benachteiligte oder behinderte Kinder und Jugendliche;

Aktivitäten von Jugendlichen außerhalb von Schwechat können nur dann gefördert werden, wenn eine anschließende öffentliche Präsentation in Schwechat erfolgt.

4.) Förderungsausmaß
(1) Eine Förderung kann nur bewilligt werden, wenn die Finanzierung des Projektes unter Einrechnung des Förderungsbetrages gesichert ist.

(2) Das Ausmaß der Förderung darf 50 v.H. der Gesamtkosten des Projektes, jedenfalls aber den Betrag von Euro 4.000,-- nicht überschreiten.

5.) Antragstellung

(1) Die Sitzungen des Jugendförderungsbeirates finden in den Monaten Februar, April, Juni, September und November statt. Der Antrag um Förderung ist vor dem geplanten Termin des Projektes beim Stadtamt zu stellen. Langt der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ein, wird er dennoch behandelt, die Förderungszusage kann sich jedoch verzögern.

(2) Der Antrag muss beinhalten:

a) Name, Anschrift, Alter und Beruf der hauptverantwortlichen Personen und des Projektleiters;

b) eine Projektbeschreibung, aus der zumindest ersichtlich sind:

- Inhalt des Vorhabens;

- Umstände, aus denen hervorgeht, wie weitere Kinder oder Jugendliche durch das Projekt zur Mitarbeit aktiviert werden sollen;

- eigene (Arbeits)leistungen;

- Vorarbeiten;

- Ablauf- bzw. Zeitplan;

- Kostenberechnung;

- Finanzierungsplan;

- Förderungszusagen (-anträge) anderer öffentlicher oder privater Institutionen.

6.) Jugendförderungsbeirat
(1) Zur Beurteilung der eingereichten Projekte und Erstattung von Vorschlägen über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates ein Jugendförderungsbeirat (Beirat) errichtet, der sich wie folgt zusammensetzt:

- Der Bürgermeister als Vorsitzender

- Der Vorsitzende jenes Ausschusses, der für die Jugendarbeit zuständig ist, als stellvertretender Vorsitzender

- Ein Vertreter des Jugendreferates

- je ein Gemeinderatsmitglied der im Gemeinderat vertretenen Parteien

- 8 Jugendvertreter und zwar je vier Schüler(Studenten)vertreter, sowie

- vier Vertreter der berufstätigen Jugend.


(2) Die Ermittlung der 8 Jugendvertreter hat nach den Grundsätzen des Bürgerbeteiligungsverfahrens zu erfolgen, wobei diese Vertreter aus der Altersgruppe der 14 - 25jährigen auszuwählen sind. Mit Beendigung des
25. Lebensjahres hat ein solches Beiratsmitglied aus dem Beirat auszuscheiden und es ist eine Nachwahl vorzunehmen.

(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) noch mindestens 8 weitere Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig, bei gleicher Stimmenanzahl gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende (Stellvertreter) beigetreten ist. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen.

7.) Förderungsbewilligung

(1) Jedes Förderungsansuchen ist dem Jugendförderungsbeirat zur grundsätzlichen Beurteilung und - im Falle eines positiven Ergebnisses - Erarbeitung eines Vorschlages über die Höhe einer Förderung zuzuleiten. Dem Förderungswerber ist hierbei Gelegenheit zu geben, sein Projekt dem Beirat mündlich zu erörtern.

(2) Die Empfehlungen des Jugendförderungsbeirates sind vom Bürgermeister auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen. Der Stadtrat entscheidet endgültig über die Förderung. Kommt eine Empfehlung des Beirates infolge von Beschlussunfähigkeit nicht zustande, hat der Stadtrat das Förderungsansuchen ohne Vorliegen einer Beiratsempfehlung zu behandeln.

(3) Der Bürgermeister wird ermächtigt, in besonders dringlichen Fällen eine Förderung zu bewilligen, wenn für das Zustandekommen eines Projektes eine Beiratsempfehlung und/oder ein Stadtratsbeschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

(4) Nach Bewilligung der Förderung ist der Förderungswerber zu verständigen und der Förderungsbetrag auszuzahlen, sofern sich der Förderungswerber verpflichtet, die Förderung widmungsgemäß zu verwenden und den Nachweis darüber spätestens drei Wochen nach Abschluss des Projektes der Stadtgemeinde Schwechat zu erbringen.

8.) Informationspflicht
Jedes geförderte Projekt hat in der Gemeindezeitung veröffentlicht und vorgestellt zu werden. Überdies hat der Bürgermeister einmal im Jahr dem Gemeinderat einen Bericht über die Tätigkeit des Jugendförderungsbeirates zu erstatten.

Die Jugendinfostelle der Stadtgemeinde Schwechat befindet sich im Rathaus, 2. Stock, Zimmer 211A
Telefon: 70108-301,
eMail b.hutter@schwechat.gv.at

Fax: 01/70 108 280

 
 

Downloads

Antrag für die Förderung von Projekten aus dem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit

Mit diesem Link kann das Förderungsformular im MS-Word-Format abgerufen werden. Am besten dieses Formular gleich ausfüllen und die auf dem eigenen PC abgespeicherte Datei per E-Mail an b.hutter@schwechat.gv.at übermitteln.

Selbstverständlich kann das Formular auch ausgedruckt und ausgefüllt an Stadtgemeinde Schwechat, Jugendinfo, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat gesendet werden.
Fax: 70 108 280

projektfoerderung.doc

 

 

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