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Häusliche Gewalt

Definition:

Häusliche Gewalt
bezeichnet Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben. Unter diesen Begriff fällt daher nicht nur Gewalt in Paarbeziehungen, sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegenüber ihren Eltern, Gewalt zwischen Geschwistern und Gewalt gegen im Haushalt lebende, ältere Menschen.
Je nach verwendeter Definition äußert sich häusliche Gewalt nicht nur in körperlichen Übergriffen, sondern auch in subtileren Gewaltformen.

·
Körperliche Gewalt
(Schlagen, Stossen, Schütteln, Beißen, Würgen, mit Gegenständen werfen,…)

·
Sexuelle Gewalt
(Vergewaltigen, sexuelle Nötigung,…)

·
Psychische Gewalt
(Drohung, Beschimpfung, Demütigen, Einschüchtern, Kontrolle und Bespitzelung,…)

·
Ökonomische Gewalt
(Verbot oder Zwang zur Arbeit, Beschlagnahmung des Lohns, kein Zugang zum gemeinsamen Konto,…)

Rechtliche Information:

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie

Einen verbesserten Schutz für Frauen und Kinder, die von Männergewalt betroffen sind, bietet das Bundesgesetz zum Schutz in der Familie, welches seit 1. Mai 1997 in Kraft ist und in der Zwischenzeit zweimal (2000 und 2004) im Sinne des Opferschutzes reformiert wurde.

Das Bundesgesetz umfasst zwei Maßnahmen:

Erstens das Wegweisrecht und das Betretungsverbot nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, zweitens die „Einstweilige Verfügung“ nach § 382b ff der Exekutionsordnung. Beide Maßnahmen können auch unabhängig voneinander angewendet bzw. erwirkt werden.

Das Wegweiserecht (§38a Sicherheitspolizeigesetz)

Das Sicherheitspolizeigesetz, welches die Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung/Haus beinhaltet und auch ein Wiederbetreten (Betretungsverbot) für zehn Tage verbietet, ist eine nicht mehr wegzudenkende Maßnahme für den Opferschutz. Vor Inkrafttreten des Gesetzes mussten die Betroffenen ihre vertraute Umgebung, ihr Zuhause verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Nicht der Gewalttäter musste die Konsequenzen seiner Taten ziehen, sondern die Opfer halten den Platz zu räumen.
Diese Ungerechtigkeit und Zumutung für Betroffene wurde durch diese polizeiliche Maßnahme beendet. Der § 38a bietet jedoch keinen hundertprozentigen Schutz vor Gewalt. In besonders gefährlichen Situationen, wie etwa vor, während und nach Trennung, kann es wichtig sein, dass Betroffene dennoch die Wohnung verlassen und eine sichere Unterkunft (z.B. in einem Frauenhaus) aufsuchen, zumindest bis die gefährliche Zeit vorbei ist.

Die „Einstweilige Verfügung“ nach § 382b ff Exekutionsordnung

Eine „Einstweilige Verfügung“ kann beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, wenn das Zusammenleben mit der gewalttätigen Person aufgrund von körperlichen Misshandlungen oder Drohungen unzumutbar ist. Jedoch kann auch bei seelischer Gewalt eine „Einstweilige Verfügung“ beantragt werden.

Die „Einstweilige Verfügung bietet verschiedene Schutzmaßnahmen. Da es sich dabei um eine zivilrechtliche Verfügung handelt, muss von den Betroffenen genau beantragt werde, welche Schutzmaßnahmen sie brauchen. Der Vollzug erfolgt durch die Gerichtsvollzieher, in dringenden oder besonders gefährlichen Fällen kann das Gericht die Polizei ersuchen, den Beschluss zu vollziehen.

Das Anti-Stalking-Gesetz

Das Anti-Stalking-Gesetz ist seit 1. Juli 2006 in Kraft.

Stalking kommt in Zusammenhang mit Gewalt in der Familie häufig vor, insbesondere in Zeiten von Trennung und Scheidung. Das „beharrliche Verfolgen einer Person“ ist nun mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht. Mit der strafrechtlichen Verankerung des neuen Gesetzes haben Opfer vor allem mehr Möglichkeiten, sich zu wehren. Opfer können die, Polizei einschalten und schneller eine „Einstweilige Verfügung erwirken.

Hilfe und Beratung:

Frauenhelpline gegen Männergewalt
österreichweit kostenlos rund um die Uhr:


Tel.: 0800/222 555

Beratungsstelle des Stadtpolizeikommandos Schwechat

Tel.: 0591 33 – 32390 DW 311 oder 333

Bundesministerium für Inneres;
Interventionsstellen NÖ
St. Pölten:
Tel. 02742/319 66

Wr. Neustadt:
Tel. 02622/243 00

Zwettl:
Tel. 02822/530 03

NÖ Kinder- und Jugend-Anwaltschaft

Tel. 02742/90 811



Kontakt:

Referat für Familien-, Frauen-, und Gleichberechtigungsfragen
der Stadtgemeinde Schwechat, Rathaus, 2. Stock, Zi. 221
Gertraud Prostejovsky, Tel. 01/701 08 -285
g.prostejovsky@schwechat.gv.at

 
 

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