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Wohnungsamt

Subjektförderung

Nähere Einzelheiten können jeden Dienstag von 8 bis 11 und von 13 bis 17.30 Uhr im Wohnungsreferat erfragt werden.

Wer hat Anspruch auf Wohnbeihilfe?
Um Wohnbeihilfe kann beim Amt der NÖ Landesregierung in bestimmten Fällen angesucht werden. Voraussetzungen für den Bezug der Wohnbeihilfe:

der/die Antragsteller müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bzw. den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein,
der/die Antragsteller muss/müssen in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz haben und in der Bundeswählerevidenz in Niederösterreich eingetragen sein;
die Benützungsbewilligung für das Gebäude muss erteilt sein.

Die Wohnbeihilfe kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden.

Anspruch auf diese Wohnbeihilfe hat der Inhaber einer Wohnung, die nach dem:
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Bundes-, Wohn- und Siedlungsfondgesetz
Wohnbauförderungsgesetz 1954
Wohnbauförderungsgesetz 1968
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
Wohnbauförderungsgesetz 1984
NÖ Wohnungsförderungsgesetz
Wohnungsverbesserungsgesetz
Wohnhaussanierungsgesetz
gefördert wurde, falls der maßgebliche Wohnungsaufwand höher als der zumutbare ist. (Näheres finden Sie dazu in dem Merkblatt, das dem Anmeldeformular beiliegt.).

Wer hat Anspruch auf Superförderung?
Bei Wohnhäusern, für die eine Basisförderung nachdem ,,Förderungsmodell '93" zuerkannt ist, kann darüber hinaus der/die Nutzungsberechtigte um eine Superförderung ansuchen.

Dies ist möglich bei

der Errichtung für alle Wohnungsarten, die bereist mit Basisförderung gefördert sind, wenn die Benützungsbewilligung bereits erteilt wurde.
der Sanierung für alle Wohnungsarten, die bereits mit Basisförderung gefördert sind und die Endabrechnung genehmigt wurde.

Vorraussetzungen für die Antragsberechtigung sind:

a) die österr. Staatsbürgerschaft bzw. die Gleichstellung
b) der Antragsteller muss in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz haben und in der Bundeswählerevidenz in NÖ eingetragen sein.

Formulare für Wohnbeihilfe und Superförderung durch die NÖ Landesregierung sind bei der BH-Außenstelle Schwechat erhältlich.


Wer hat Anspruch auf gemeindeeigene Mietenunterstützung?
Personen, die ab dem 1. 1. 1996 eine Gemeindewohnung in Schwechat gemietet haben, und deren monatliche Mietbelastung - Grundzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer, jedoch nicht die Heizkosten - 25% des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach Ausschöpfung aller möglichen Bundes- und Landesförderungen (Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe, Superförderung etc.) übersteigt. Dies unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnungsgröße.
Formulare dafür gibt es im Stadtamt Schwechat, 2. Stock, Zimmer 205 - Wohnhäuserverwaltung.

 

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Downloads

Behördenratgeber Wohnen & Wohnbau

Behoerdenratgeber_Wohnen___Wohnbau.pdf

 

Mietzinsförderungen

Mietzinsförderungen für Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen.
Richtlinien und Formular

Richtlinien_Mietzinsfoerderung.pdf

Formular_Mietzinsfoerderung2.pdf

 

Wohnungsansuchen

Richtlinien für die Zuweisung von Wohnungen, sowie dem Formular Wohnungsansuchen.

wohnungsansuchen-neu.pdf

Richtlinien_Zuweisung_Wohnungen.pdf

 

Reihenhausansuchen Fragebogen

Richtlinien für die Vergabe von Reihenhäusern, sowie dem Formular Reihenhausansuchen.

Richtlinien_Vergabe_Reihnhaeuser.pdf

Formular_Reihenhausansuchen.pdf

 

 

Links

Land Niederösterreich

Link zur Wohnbauförderung des Landes Niederösterreich

 

 

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