Die bestehenden Richtlinien für die Verleihung von sichtbaren Auszeichnungen wurden adaptiert, um den geänderten Ansprüchen gerecht zu werden. In den Richtlinien wird unter §§ 3 bis 7 definiert, wer für eine Auszeichnung vorgeschlagen werden kann. Das Verfahren an sich soll nunmehr über schriftlichen Antrag - in Form eines entsprechenden Formulars - an die Stadtgemeinde Schwechat gerichtet werden. Ein neugeschaffenes Komitee wird die Anträge prüfen und an den Gemeinderat eine Empfehlung abgeben. Um den besonderen Wert der Auszeichnung zu symbolisieren, sollen jährlich höchstens 10 Ehrenzeichen vergeben werden. Bei mehr als 10 Bewerbungen, werden die nicht Berücksichtigten auf eine Warteliste gesetzt. Das Komitee wird sich aus folgenden Personen zusammensetzen: BGM Fazekas, GR Beatrix Binder, STR Ernst Viehberger, GR Jakl, GR DI Peter Pinka, sowie den Rathausbediensteten STAD-Stv. Kucharowits, Ing. Hanzl und Sabine Hartl."
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat hat am 22. September 2005 unter Tagesordnungspunkt 6 folgende „Richtlinien für die Vergabe von Ehrungen der Stadtgemeinde Schwechat“ erlassen:
§ 1
Sinn und Zweck der Ehrung
Die Stadtgemeinde Schwechat ehrt Personen, die sich besondere Verdienste um das Gemeinwohl der Stadt Schwechat erworben, durch tätige Hilfe Hervorragendes geleistet oder besondere persönliche Leistungen erbracht haben, welche das Ansehen der Stadt gefördert haben.
§ 2
Symbol der Ehrung
Sichtbare bzw. symbolische Zeichen der Ehrung sind
a) Ernennung zum Ehrenbürger (gem. LGBl. 1026 i.d.g.F.)
b) Verleihung des Ehrenringes (gem. Gemeinderatsbeschluss vom 7.11.1957;
Tagesordnungspunkt 24)
c) Ehrenzeichen in Gold
d) Ehrenzeichen in Silber
e) Ehrenzeichen in Bronze
f) Sportehrenzeichen in Gold
g) Sportehrenzeichen in Silber
h) Sportehrenzeichen in Bronze
i) Hilfsdienstmedaille in Gold
j) Hilfsdienstmedaille in Silber
k) Hilfsdienstmedaille in Bronze
l) Plakette für Verdienste um die Schwechater Wirtschaft
§ 3
Verleihung der Ehrenzeichen der Stadtgemeinde Schwechat
1. Das Ehrenzeichen der Stadtgemeinde Schwechat kann an physische Personen, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn sich diese Personen besondere Verdienste um die Stadtgemeinde Schwechat erworben haben.
2. Das Ehrenzeichen wird in Gold, Silber und Bronze verliehen. Für die Verleihung ist in jedem Fall zu beachten, dass der besondere Wert der Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt.
§ 4
Verleihung der Sportehrenzeichen der Stadtgemeinde Schwechat
1. Das Sportehrenzeichen der Stadtgemeinde Schwechat kann an verdiente aktive und ehemalige SportlerInnen, Mannschaften sowie an SportfunktionärInnen, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn sich die vorgeschlagenen Personen besondere Verdienste um den Sport erworben haben.
2. Das Sportehrenzeichen wird in Gold, Silber und Bronze verliehen. Für die Verleihung ist in jedem Fall zu beachten, dass der besondere Wert der Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt.
§ 5
Verleihung der Hilfsdienstmedaille der Stadtgemeinde Schwechat
1. Die Hilfsdienstmedaille kann an physische Personen, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn sich die vorgeschlagenen Personen besondere Verdienste im Rahmen des Rettungswesens, der Feuerwehren, der Polizei und ähnlicher allgemeiner Hilfseinrichtungen, erworben haben.
2. Die Hilfsdienstmedaille soll ausschließlich nach außerordentlichen Leistungen in Katastrophenfällen verliehen werden.
3. Die Hilfsdienstmedaille wird in Gold, Silber und Bronze verliehen. Für die Verleihung ist in jedem Fall zu beachten, dass der besondere Wert der Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt.
§ 6
Verleihung der Plakette für Verdienste um die Schwechater Wirtschaft
1. Die Plakette für Verdienste um die Schwechater Wirtschaft kann über Ansuchen der freiwilligen bzw. gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer (ÖGB, Kammer für Arbeiter und Angestellte) sowie über Ansuchen durch die BetriebsinhaberIn vergeben werden.
2. Die Plakette für Verdienste um die Schwechater Wirtschaft kann an physische Personen, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn nachweislich eine 40-jährige Dienstzeit in einem Schwechater Betrieb (Dienststelle) besteht. Karenz- bzw. Kindererziehungszeiten sind in die Dienstzeit einzurechnen, wobei für jedes Kind vier Jahre anzurechnen sind.
3. Die Plakette für Verdienste um die Schwechater Wirtschaft kann über Antrag der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretungen der Wirtschaft an Wirtschaftstreibende verliehen werden, die 40 Jahre in Schwechat gewirkt haben.
§ 7
Regelung für Gemeinderatsmitglieder
1. Das Ehrenzeichen erhält, wer eine bestimmte Anzahl von Jahren im Gemeinderat tätig war. Dabei zählen jeweils die nachstehend genannten volle Jahre:
Ehrenzeichen in Gold:
a) Stadträte, Vizebürgermeister, Bürgermeister nach 10-jähriger Tätigkeit
im Gemeinderat (Vizebürgermeister und Bürgermeister sind die Jahre als Stadtrat/in anzurechnen).
b) Gemeinderäte nach 20-jähriger Tätigkeit im Gemeinderat
Ehrenzeichen in Silber:
Gemeinderäte nach 15-jähriger Tätigkeit im Gemeinderat
Ehrenzeichen in Bronze:
Gemeinderäte nach 10-jähriger Tätigkeit im Gemeinderat
2. In Ausnahmefällen kann bei besonders aktiver und verdienstvoller Tätigkeit im Gemeinderat von kürzeren Zeitabschnitten ausgegangen werden.
§ 8
Verfahren
1.Die Ehrung kann von Organisationen, Vereinen, städtischen Gremien sowie von Einzelpersonen vorgeschlagen werden.
2.Die Vorschläge sind in Form des entsprechenden Antragsformulars bei der Stadtverwaltung einzureichen.
3.Ein Komitee wird die Anträge prüfen und an den Gemeinderat eine Empfehlung abgeben. Das Komitee soll sich aus Vertretern aller in Gemeinderat vertretenen Parteien (entsprechend dem d´hondtschen System anhand der letzten Gemeinderatswahl) sowie aus Bediensteten der Stadtverwaltung zusammensetzen.
4. Dem Komitee wird vorgegeben, jedenfalls einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen.
5. Um den besonderen Wert der Auszeichnung zu symbolisieren, sollen jährlich höchstens 10 Ehrenzeichen vergeben werden. Bei mehr als 10 Bewerbungen, werden die nicht Berücksichtigten auf eine Warteliste gesetzt. Die BewerberInnen auf der Warteliste werden vom Komitee jährlich neuerlich überprüft. Die mit § 7 erfasste Personengruppe soll dem Kontingent der 10 Ehrenzeichen nicht angerechnet werden.
6. Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrung ist ein Gemeinderatsbeschluss, welcher mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl gefasst ist. Es ist einmal jährlich ein dementsprechender Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen.
7. Die Ehrungen werden durch die Stadtamtsdirektion der Stadtgemeinde Schwechat vorbereitet und im Rahmen einer Feierlichkeit, in der Regel durch den Bürgermeister, vorgenommen.
§ 9
Schlussbestimmungen
1. Mit der Verleihung einer Auszeichnung ist das Recht verbunden, diese Auszeichnung zu tragen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ehrung.
3. Die Zustimmung des zu Ehrenden ist nicht erforderlich.
4. Ehrungen durch die Stadtgemeinde Schwechat begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
5. Die Verleihung kann vom Gemeinderat - mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Gemeinderates - widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete/die Ausgezeichnete dieser Ehrung unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung ist automatisch aufgehoben, wenn der Ausgezeichnete/die Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und diese einen Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Gemeindewahlordnung zur Folge hat.
Antrag für Auszeichnungen