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Geschäftsordnung für den Kinderbetreuungsbeirat

Am 6.9.1993 fand die konstituierende Sitzung des Kinderbetreuungsbeirat statt. Der Beirat setzt sich derzeit aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

§ 1 Aufgaben des Kinderbetreuungsbeirates
befasst sich mit Angelegenheiten der Schwechater Kindergärten, Horte und der
Kinderkrippe, in Folge Kinderbetreuungseinrichtungen genannt.

a) Beratung von wichtigen Fragen der Erziehung der Kinder in den Schwechater Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit die Stadtgemeinde Schwechat Einfluss nehmen kann.

b) Beratung von Wünschen und Problemen der Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen.

c) Beratung von Angelegenheiten, die Ausgestaltung bzw. bauliche Maßnahmen der Schwechater Kinderbetreuungseinrichtungen generell oder im besonderen betreffend.

d) Beratung und vorausschauende Planung von Maßnahmen, die den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen für die Schwechater Kinder garantieren.

e) Entwicklung von gemeinsamen Vorgangsweisen, Empfehlungen, Lösungsstrategien etc. mit der Gemeinde, die übergeordnete Stellen bzw. gesellschaftliche Tendenzen betreffen.

§ 2 Personelle Zusammensetzung
(1) Der Kinderbetreuungsbeirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

a) Vertretung der Kinderbetreuungsleitungen
b) Vertretung der Kindergärtnerinnen
c) Vertretung der Hortnerinnen
d) Vertretung der Eltern
e) Vertretung der Helferinnen und Stützkräfte

(2) Dem Kinderbetreuungsbeirat gehören mit beratender Stimme an:

a) der Bürgermeister bzw. das mit den Agenden des Kinderbetreuungswesens betraute Mitglied des Stadtrates;
b) Vertreter der Gemeindeverwaltung insbesondere der Stadtamtsdirektion und des Kinderbetreuungsreferates;
c) Sonstige Fachleute, die nach Bedarf in den Kinderbetreuungsbeirat koopiert werden.

§ 3 Geschäftsordnung

(1) Der Kinderbetreuungsbeirat wählt aus der Gruppe der Elternvertreter eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) Stellvertreter(in) für das laufende Kindergartenjahr. Die Funktionsperiode beträgt ein Jahr, sie beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl der (des) neuen Vorsitzende(n).
(2) Der (die) Vorsitzende ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Einberufung des Kinderbetreuungsbeirates, die Abwicklung der Tagesordnung sowie die übrigen Belange der Geschäftsordnung.
(3) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vertreter des Stadtamtes abzufassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
(4) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Wenn es von zehn stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird, ist binnen 14 Tagen der Kinderbetreuungsbeirat einzuberufen

§ 4 Einberufung und Tagesordnung:

(1) Die Einberufung des Kinderbetreuungsbeirates hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Die Tagesordnung wird vom Kindergartenreferat gemeinsam mit dem(der) Vorsitzenden erstellt.
(3) Wenn es von zehn stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird, sind Tagesordnungspunkte in die nächste Sitzung des Kinderbetreuungsbeirates aufzunehmen.

§ 5 Abstimmung

Der Kinderbetreuungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei jedoch möglichst Einstimmigkeit anzustreben ist. Wenn Einstimmigkeit nicht erreicht wird, hat die Minderheit das Recht, einen selbständigen Bericht abzugeben.

§ 6 Behandlung von Beschlüssen:

Über Beschlüsse des Kinderbetreuungsbeirates sind der mit dem Kinderbetreuungswesen betraute Stadtrat und der Bürgermeister umgehend zu informieren. Soweit Vorschläge erstattet werden, die auf von der Stadtgemeinde Schwechat zu setzende Maßnahmen gerichtet sind, hat der Kinderbetreuungsbeirat das Recht, über die Entscheidungen der zuständigen Gremien informiert zu werden.

 
 

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